Rechtsprechung
   EuGH, 31.01.1979 - 34/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1422
EuGH, 31.01.1979 - 34/78 (https://dejure.org/1979,1422)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.1979 - 34/78 (https://dejure.org/1979,1422)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 1979 - 34/78 (https://dejure.org/1979,1422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,1422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Yoshida

    WAREN - REISSVERSCHLÜSSE - URSPRUNG - BESTIMMUNG - KRITERIEN - VERORDNUNG NR . 2067/77 DER KOMMISSION , ARTIKEL 1 - UNGÜLTIGKEIT

  • EU-Kommission

    Yoshida

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2067/77 Art. 1; ; Verordnung Nr. 802/68 Art. 5; ; Verordnung Nr. 802/68 Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WAREN - REISSVERSCHLÜSSE - URSPRUNG - BESTIMMUNG - KRITERIEN - VERORDNUNG NR. 2067/77 DER KOMMISSION , ARTIKEL 1 - UNGÜLTIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1979, 115
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.01.1977 - 49/76

    Gesellschaft für Überseehandel / Handelskammer Hamburg

    Auszug aus EuGH, 31.01.1979 - 34/78
    Yoshida schildert sodann die Vorgeschichte der Verordnung Nr. 2067/77. Einem ersten, auf die Zolltarifnummer 98.02 abstellenden Entwurf sei wegen des Urteils vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel, Slg. 1977, 41) kein Erfolg beschieden gewesen; wie der Gerichtshof dort (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe) festgestellt habe, "genügt [es] nicht, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der Gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde".

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 betreffend den Ursprung von Kasein (Slg. 1977, 52 f.) müsse die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale dieser beiden Erzeugnisse abzustellen sei.

    Wie durch das bereits angeführte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 49/76 bekräftigt worden sei, hätten die Verordnungen über den Warenursprung eine gemeinsame Bestimmung des Begriffs "Warenursprung" zum Ziel, "um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, der mengenmäßigen Beschränkungen und alle anderen Maßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten für die Ein- oder Ausfuhr von Waren sicherzustellen".

    Was die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angehe, habe der Gerichtshof (Urteil vom 11. Mai 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837) diese zwar als jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten umschrieben, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern; die von der Kommission im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 gewählte Regelung bezwecke und bewirke jedoch, daß die einheitliche Anwendung des Begriffs "Warenursprung" in allen Mitgliedstaaten sichergestellt und "Verkehrsverlagerungen und Mißbräuche" verhindert würden (Urteil in der Rechtssache 49/76).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 31.01.1979 - 34/78
    Was die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angehe, habe der Gerichtshof (Urteil vom 11. Mai 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837) diese zwar als jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten umschrieben, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern; die von der Kommission im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 gewählte Regelung bezwecke und bewirke jedoch, daß die einheitliche Anwendung des Begriffs "Warenursprung" in allen Mitgliedstaaten sichergestellt und "Verkehrsverlagerungen und Mißbräuche" verhindert würden (Urteil in der Rechtssache 49/76).
  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus EuGH, 31.01.1979 - 34/78
    Im übrigen führe eine Abweichung zwischen den sprachlichen Fassungen eines Rechtsakts der Gemeinschaft nicht zur Nichtigkeit dieses Aktes, sondern nur zu der Notwendigkeit, für seine einheitliche Auslegung zu sorgen (Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69, Stauder/Ulm, Slg. 1969, 419; Urteil vom 21. November 1974 in der Rechtssache 6/74, Moulijn/Kommission, Slg. 1974, 1287).
  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 31.01.1979 - 34/78
    Zur Rüge der fehlerhaften Begründung der Verordnung Nr. 2067/77 Die Kommission ist der Ansicht, sie habe den Erfordernissen von Artikel 190 des Vertrages, so wie der Gerichtshof sie im Urteil vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62 (Deutschbnd/Kommission, Slg. 1963, 141) erläutert habe, entsprochen, indem sie in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2067/77 die vier wesentlichen Gründe für den Erlaß der in dieser Verordnung enthaltenen Regelung aufgeführt habe:.
  • EuGH, 21.11.1974 - 6/74

    Moulijn / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.1979 - 34/78
    Im übrigen führe eine Abweichung zwischen den sprachlichen Fassungen eines Rechtsakts der Gemeinschaft nicht zur Nichtigkeit dieses Aktes, sondern nur zu der Notwendigkeit, für seine einheitliche Auslegung zu sorgen (Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69, Stauder/Ulm, Slg. 1969, 419; Urteil vom 21. November 1974 in der Rechtssache 6/74, Moulijn/Kommission, Slg. 1974, 1287).
  • EuGH, 23.03.1983 - 162/82

    Cousin

    Dazu ist zunächst zu bemerken, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 31. Januar 1979 in den Rechtssachen 34/78 (Yoshida Nederland/Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Friesland, Sig. 1979, 115) und 114/78 (Yoshida/Industrie- und Handelskammer Kassel, Sig. 1979, 151) ausgeführt hat, die Kommission beim Erlaß von Durchführungsvorschriften aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates die Befugnisse, die ihr der Rat zur Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung übertragen hat, nicht überschreiten darf, genauer gesagt, daß die von ihr festgelegten besonderen Ursprungsmerkmale mit den objektiven Kriterien des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates im Einklang stehen müssen, die die Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung ist und auf der die beim Erlaß dieser Verordnung von der Kommission ausgeübten Befugnisse beruhen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1989 - 26/88

    Brother International GmbH gegen Hauptzollamt Gießen. - Warenursprung - Montage

    Im Urteil des Gerichtshofes vom 31. Januar 1979 in der Rechtssache 114/78 (Yoshida, Slg. 1979, 115) wurde die Durchführungsverordnung Nr. 2067/77 der Kommission vom 20. September 1977 über die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen (ABl. 1977, L 242, S. 5) für ungültig erklärt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht